Corona-Update für Veranstaltungen 14.08.2020

(Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Inneren Stand: 14.08.2020)

 

Veranstaltungen im privaten Raum sind gestattet - es gelten jedoch gewisse Auflagen

Auszüge aus den Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsminsiterium des Inneren:

 

"Derzeit ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ODER in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert.

 

Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl insbesondere unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m begrenzt werden.

In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden."

 

 

Für Hochzeiten, Geburtstage, Vereinssitzungen usw. gilt:

 

"Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann."

 

weiterhin gilt:

 

"Wenn eine private Feier als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird. Es bleibt aber bei Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC und so weiter bewegen. Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich. Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln soweit wie möglich einzuhalten. Sofern die private Feier von Livemusik begleitet wird, sind die Voraussetzungen für kulturelle Veranstaltungen für die Musiker zu beachten. Für die Musiker gilt also, dass sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Gästen einhalten sollten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Für sie gilt in dem Raum jedoch auch keine Maskenpflicht."

 

Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Die vollständige Auflistung der derzeit gültigen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Bayern finden Sie hier.

 

 

Weiterhin gilt für die Abholung und Rückgabe von Mietgeräten an unserem Lager:

 

Bitte beachtet, dass auch bei uns die Maskenpflicht gilt und Ihr beim Abholen und Zurückbringen der Licht- und Musikanlagen eine Maske tragen müsst. Darüber hinaus müssen die vereinbarten Termine für Abholung und Rückgabe von Geräten strikt eingehalten werden - nur so können wir gewährleisten, dass sich nicht zu viele Kunden in unseren Räumen aufhalten. Es gilt grundsätzlich den Sicherheitsabstand von 1,5 m einzuhalten!

 

Bleibt gesund - 2021 wird gefeiert!